- Schwerstbeschädigte
- Nach § 27e BVG gelten als schwerstbeschädigt Kriegsblinde, Ohnhänder, bestimmte Querschnittsgelähmte und Hirnbeschädigte sowie weitere von schwersten Gesundheitsstörungen betroffene Menschen, die zum Personenkreis des § 1 BVG gehören. Sie erhalten Sonderfürsorge.
Lexikon der Economics. 2013.